Recht & Compliance

GPSR im JTL-Shop: Diese Pflichten gelten für Händler

Von Michael Becker · · Lesezeit ca. 6 Minuten

Hinweis — keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt unsere praktische Erfahrung als Shopbetreiber und Softwarehersteller wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihre konkreten Pflichten bitte mit einer auf E-Commerce-Recht spezialisierten Kanzlei.

Kurz zusammengefasst: Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024 für praktisch alle Non-Food-Verbraucherprodukte. Wer online verkauft, muss im Angebot den Hersteller mit Anschrift und elektronischer Kontaktmöglichkeit nennen, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich eine verantwortliche Person in der EU — plus Produktidentifikation und Warnhinweise in der Sprache des Ziellandes. Im JTL-Shop heißt das: Daten strukturiert pflegen und auf der Artikeldetailseite sichtbar ausspielen.

Wen betrifft die GPSR?

Die GPSR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU anbieten — Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister. Für Onlinehändler ist entscheidend: Die Verordnung gilt ausdrücklich auch für den Fernabsatz, also für jedes Angebot im Onlineshop und auf Marktplätzen.

Die Verordnung löst die alte Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 ab und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten — ohne nationales Umsetzungsgesetz und ohne Übergangsfrist für neue Angebote. Erfasst sind grundsätzlich alle Non-Food-Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen voraussichtlich benutzt werden, auch gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Ware. Ausgenommen sind nur wenige Kategorien mit eigenen Regelwerken, etwa Arznei- und Lebensmittel, Futtermittel, lebende Tiere und Pflanzen sowie Antiquitäten.

Wichtig für die Praxis: Es kommt nicht darauf an, ob Sie Hersteller sind. Auch wer als reiner Händler fremde Ware verkauft, muss prüfen, ob die Pflichtangaben im eigenen Angebot vorhanden sind. Und wer Ware von Herstellern außerhalb der EU importiert oder unter eigener Marke verkauft, übernimmt zusätzliche Pflichten.

Welche Angaben müssen ins Online-Angebot?

Für den Online-Verkauf verlangt Artikel 19 der GPSR, dass jedes Angebot mindestens die folgenden Informationen klar und gut sichtbar enthält:

  • Herstellerangaben: Name bzw. eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, seine Postanschrift und eine elektronische Adresse (z. B. E-Mail), unter der er erreichbar ist.
  • Verantwortliche Person in der EU: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der in der EU niedergelassenen verantwortlichen Person (Art. 16 GPSR) — etwa Importeur oder Bevollmächtigter. Ohne eine solche verantwortliche Person darf das Produkt in der EU gar nicht angeboten werden.
  • Produktidentifikation: Angaben, die das Produkt eindeutig identifizieren — inklusive einer Abbildung, der Produktart und weiterer Identifikatoren wie Modell- oder Chargennummer, soweit vorhanden.
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Alle Warnungen und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen bzw. beizufügen sind — in einer Sprache, die Verbraucher im Zielland leicht verstehen. Für Deutschland also auf Deutsch.

Fehlen diese Angaben, drohen praktische Konsequenzen auf mehreren Ebenen: Marktüberwachungsbehörden können Angebote beanstanden, Marktplätze wie Amazon oder eBay sperren unvollständige Listings, und unvollständige Pflichtangaben sind ein klassisches Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Was heißt das konkret im JTL-Shop?

JTL-Shop 5 bringt von Haus aus kein eigenes Datenmodell für GPSR-Angaben mit. In der Praxis bedeutet die Umsetzung deshalb zwei Aufgaben:

Erstens: Daten strukturiert erfassen. Herstellerdaten, verantwortliche EU-Person und Warnhinweise gehören nicht als Fließtext in die Artikelbeschreibung, sondern als strukturierte, pro Artikel gepflegte Daten — sonst sind Massenänderungen (etwa wenn ein Hersteller seine Anschrift ändert) nicht mehr handhabbar. In der JTL-Wawi lassen sich dafür eigene Felder oder Attribute nutzen; sauberer ist eine zentrale Verwaltung, in der ein Hersteller-Datensatz einmal gepflegt und vielen Artikeln zugewiesen wird.

Zweitens: Daten sichtbar ausspielen. Die Angaben müssen im Angebot erscheinen, bevor der Kunde kauft — also auf der Artikeldetailseite, nicht erst auf dem Lieferschein. Das erfordert entweder eine Template-Anpassung im NOVA-Template oder ein Plugin, das die gepflegten Daten automatisch an der richtigen Stelle rendert. Denken Sie auch an Ihre Produktdaten-Feeds: Marktplätze und Vergleichsportale verlangen die GPSR-Felder zunehmend ebenfalls.

Aus unserem eigenen Shop-Betrieb können wir sagen: Der eigentliche Aufwand liegt selten in der Technik, sondern in der Datenbeschaffung — also darin, von Lieferanten vollständige Hersteller- und Sicherheitsangaben zu bekommen. Je früher Sie diese Anfragen stellen, desto entspannter wird die Umsetzung.

Schritt für Schritt zur GPSR-konformen Artikelseite

  1. Sortiment prüfen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Artikel unter die GPSR fallen (im Zweifel: fast alle Non-Food-Artikel) und wo Hersteller außerhalb der EU sitzen.
  2. Daten beschaffen. Fordern Sie von Herstellern und Lieferanten die Pflichtangaben an: Herstellername, Anschrift, elektronische Adresse, ggf. verantwortliche EU-Person, Warnhinweise in deutscher Sprache.
  3. Daten strukturiert pflegen. Legen Sie die Angaben zentral und wiederverwendbar an — ein Herstellerdatensatz, viele Artikel — statt sie je Artikel als Freitext zu kopieren.
  4. Ausspielung einrichten. Sorgen Sie dafür, dass die Angaben auf jeder Artikeldetailseite sichtbar sind — per Template-Anpassung oder Plugin. Prüfen Sie das Ergebnis auf Desktop und Mobil.
  5. Feeds und Marktplätze nachziehen. Ergänzen Sie die GPSR-Felder auch in Ihren Produktdaten-Feeds und Marktplatz-Listings.
  6. Prozess für Neuartikel etablieren. Nehmen Sie die GPSR-Angaben in Ihre Artikelanlage-Checkliste auf, damit neue Produkte nicht ohne Pflichtangaben live gehen.

Fazit

Die GPSR ist kein einmaliges Projekt, sondern eine dauerhafte Datenpflege-Aufgabe: Herstellerangaben, verantwortliche EU-Person und Warnhinweise müssen für jedes betroffene Produkt sichtbar im Shop stehen — heute und bei jedem neuen Artikel. Wer die Daten einmal strukturiert erfasst und die Ausspielung automatisiert, hat den Dauerbetrieb im Griff und reduziert Abmahn- und Sperrrisiken deutlich.